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Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) gültig ab 01.01.2020

Zum Jahresbeginn 2020 erwartet Autohäuser und Werkstätten, genauso wie alle anderen Unternehmer, eine neue Verordnung für elektronische Kassensysteme: Die "Kassensicherungsverordnung" (KassenSichV). Durch diese Verordnung hofft der Fiskus, Kassenmanipulationen entgegen zu wirken und damit seine Steuereinnahmen zu sichern.

Was die KassenSichV für Loco-Soft Anwender bedeutet, fassen wir auf dieser Seite für Sie zusammen. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass die hier getätigten Angaben rechtlich nicht bindend sind. Wir haben die Vorgaben und Ausnahmeregelungen der KassenSichV sorgfältig geprüft. Hierbei gab es immer wieder Spielraum zur Interpretation und auch die direkte Anfrage bei verschiedenen Behörden konnte nicht immer eindeutige, gesicherte Aussagen erwirken.

Hier finden Sie eine Anleitung zur Umstellung Ihres Loco-Soft Programms für die KassenSichV.

Die KassenSichV mit Loco-Soft - was gibt es zu beachten? Parallel zur Anleitung haben wir einen "Loco-Soft kurz erklärt"-Film zu diesem Thema vorbereitet.

Was ist die KassenSichV?

Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) regelt die Anforderungen an Sicherungs- und Aufzeichnungssysteme (Kassen). Darin wird vorgeschrieben, dass ab dem 01.01.2020 alle elektronischen Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Wenn Bar-Umsätze (mittels Bargeld, aber auch EC-Karte, Kreditkarte oder Gutscheine) durch ein Kassensystem erfasst werden, soll diese TSE die elektronischen Aufzeichnungen gegen Manipulationen schützen.

Im Detail beschreibt die KassenSichV umfangreiche, gesetzliche Regelungen zur Erfassung von Kassen-Buchungen, deren Sicherung, Signatur und Speicherung. Außerdem gibt sie genaue Vorgaben zur einheitlichen Bereitstellung eines digitalen Exports zur Kassen-Nachschau und zur Kassen-Belegausgabe. Es ergeben sich folgende drei Bereiche:

  • Belegausgabe-Pflicht
  • Schutz vor Kassen-Manipulation via technischer Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Export der Kassen-Daten via „Digitaler Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ (DSFinV-K)
Was bedeutet Belegausgabe-Pflicht?

Durch die Belegausgabe-Pflicht werden Unternehmer mit einer elektronischen Kasse dazu verpflichtet, sämtliche Kassen-Bewegungen durch einen signierten Beleg nachzuweisen. Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE), mit der die Signatur erfolgt, steht zum Jahresbeginn 2020 noch nicht in zertifizierter Form zur Verfügung (siehe "Was ist eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)"). Der Beleg muss dennoch erstellt und dem Kunden zur Mitnahme angeboten werden. Dies kann entweder durch einen physikalischen Ausdruck oder elektronisch als PDF-, JPG-, oder PNG-Datei erfolgen. Bei Letzterem beachten Sie bitte ggf. die Datenschutzfreigaben des Kunden.

Bei einer Prüfung durch die Finanzbehörden sind alle gefragten Belege vorzulegen. Dies bedeutet, dass bei Kassenbuchungen zusätzlich zur Belegausgabe an den Kunden auch ein Duplikat zur internen Aufbewahrung ausgegeben werden muss.

Der Beleg muss folgende Informationen enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Transaktionsnummer
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems (Kasse) oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls (TSE)

In Loco-Soft haben wir alle notwendigen Vorbereitungen getroffen, um ab 01.01.2020 KassenSichV-konforme Belege auszugeben. Dies umfasst sowohl die Rechnungsfaktura (Pr. 22X) mit Kassenbezug, als auch alle anderen Kassenbewegungen in Pr. 315/316.

Was ist eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Gemäß der neuen KassenSichV, müssen alle Kassen-Bewegungen künftig durch eine sogenannte „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) signiert und die entsprechenden Kassen-Buchungen gespeichert werden.

Bei TSE handelt es sich um Hoch-Sicherheitsmodule, welche alle Kassen-Bewegungen signieren und speichern. Hierfür wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bestimmte Vorgaben definiert. Diese sind im Rahmen eines umfangreichen Zertifizierung-Prozesses bei unabhängigen Stellen zu belegen.

Die Bereitstellung einer TSE für Loco-Soft erfolgt, sobald eine netzwerkfähige TSE-Lösung (LAN-TSE) durch unseren TSE-Lieferanten zertifiziert wurde. Spätestens jedoch bis zum Ablauf der „Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSE" am 30.09.2020. Die umfangreichen, technischen Vorbereitungen, um eine TSE in die Loco-Soft Programmabläufe zu integrieren, sind zum Jahresende 2019 abgeschlossen.

Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSE bis 30.09.2020
Die Frist zur Umsetzung der verlangten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) wurde verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben eine sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019“ (NBA) veröffentlicht. Diese besagt, dass im Falle einer Kassen-Nachschau bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet wird, sofern der Unternehmer seine Kasse noch nicht mit einer „technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet hat.

Warum wird nicht eine schon jetzt zertifizierte Einzel-TSE verwendet?

Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Architektur, Aufbau und Verschlüsselung umfangreiche Vorgaben definiert. Hierbei wird seitens der TSE-Herstellern zwischen Einzel-TSE und LAN-TSE unterschieden. Bisher wurden lediglich die Einzel-TSE seitens des BSI zertifiziert.

Würden wir diese jedoch verwenden, würde pro Kassen-Arbeitsplatz eine TSE im Wert von ca. 270,00 EUR benötigt. Zudem wäre es nicht mehr zulässig, die Kasse von allen Loco-Soft-Arbeitsplätzen im Netzwerk zu verwenden. Ihre Flexibilität wäre dadurch stark eingeschränkt. Dies möchten wir vermeiden! Gleichzeitig möchten wir, dass unsere Anwender möglichst wenige TSE erwerben müssen und die damit verbundene finanzielle Belastung so gering wie möglich halten.

Daher streben wir die Verwendung einer Netzwerk-TSE (LAN-TSE) pro Betriebsstätte an. Ob das technisch möglich sein wird, kann aber derzeit niemand verbindlich sagen. Dies ist mit unter ein Grund zur Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSE bis zum 30.09.2020.

Warum kostet die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei Loco-Soft 399,- EUR und wie setzt sich dieser Preis zusammen?

Einige Anbieter verkaufen ihre TSE schon zu einem Preis von 266,- EUR. Dabei handelt es sich um eine Einzel-TSE. Nach unserem Wissensstand ist diese nur für einen einzigen Arbeitsplatz und ein einziges Kassenkennzeichen geeignet. Im Autohaus-Alltag werden in der Regel mehrere Kassen (z.B. Bar, EC-Cash, etc.) eingesetzt und auch von mehreren Arbeitsplätzen aus bedient. Somit wäre pro Arbeitsplatz / Kassenkennzeichen eine separate Einzel-TSE zum Preis von 266,- EUR erforderlich. Loco-Soft setzt daher auf eine Netzwerk-TSE. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass diese teurer ist, als eine Einzel-TSE. Im Gegensatz dazu wird allerdings nur eine einzige Netzwerk-TSE benötigt. Sämtliche Kosten zur Anbindung an Loco-Soft sind ebenfalls im Preis enthalten.

Wie viele TSE benötige ich?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die TSE physisch im lokalen Netzwerk des Betriebs eingebunden wird, für den Sie Ihre Kassen-Buchungen durchführen. Dies gilt für Ein-Betrieb- als auch Mehrfilial-Betriebe mit zentraler Daten-Verwaltung via (ggf. virtualisiertem) Terminal-Server. Eine gesammelte Verwaltung der TSE aller Betriebe an einem zentralen Standort (z.B. des Haupt-Betriebs) ist leider gesetzlich nicht zulässig.


Laut Aussage des Deutschen Fachverbands für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. (DFKA e.V.) sind Kassen- und Steuerprüfer der Länder dazu angehalten, dies im Rahmen einer Kassen-Nachschau zu überprüfen. Bitte beachten Sie diese Vorgabe daher bei der Einrichtung der TSE in Ihrem Netzwerk.

Mehrfilial-Betriebe benötigen somit einen Windows 10-Client sowie min. eine TSE pro Standort, für den Kassen-Buchungen innerhalb von Loco-Soft erstellt werden.

Wieso bin ich gezwungen die TSE zu bestellen, um die Kasse weiter nutzen zu können?

Dieser Umstand ist leider nicht zu ändern. Loco-Soft setzt lediglich die neuen gesetzlichen Vorgaben der KassenSichV um. Diese schreibt auch die Bestellung einer TSE vor. Vergleichbar mit der gesetzlichen Vorschrift zur Fahrzeug-Hauptuntersuchung (TÜV). Mit Sicherheit hat der ein oder andere Kunde bei Ihnen schon einmal darüber geschimpft. Sie als Händler setzen dabei aber ebenfalls nur eine gesetzliche Vorgabe um und tun dies nicht, um sich zu bereichern.

Was passiert, wenn ich meine Kasse nicht registriere und keine TSE bei Loco-Soft bestelle?

In diesem Fall können Sie die Kassenfunktionen in Loco-Soft nicht länger verwenden. Die Bereitstellung einer nicht-gesetzeskonformen Lösung ist strafbar und wird mit einer Strafzahlung von 25.000,- EUR pro Einzelfall geahndet. Eine weitere Erwägung unsererseits war die Entfernung der gesamten Kassenfunktionen aus Loco-Soft. Die Verwendung einer elektronischen Kasse oder einer offenen Ladenkasse steht Ihnen frei. Zur Verwendung der Kassenfunktionen muss zwingend die Loco-Soft TSE bestellt werden. Der Einsatz einer beliebigen TSE ist nicht möglich.

Ich buche meine Kassen-Zahlungen direkt in Pr. 331 und verwende Pr. 315 - Pr. 317 nicht. Benötige ich in diesem Fall eine TSE?

Buchhaltung-Systeme sind grundsätzlich von der KassenSichV ausgeschlossen. Bedeutet, dass bei der Direkteingabe in die Buchhaltung (Pr. 331) keine zusätzliche Manipulation-Sicherung via TSE notwendig ist. In diesem Fall ist allerdings die Nutzung der Kasse (Pr. 315 - Pr. 317) nicht zulässig. Stimmen Sie sich hierzu bei Bedarf mit Ihrem Steuerberater ab.

Wozu dient die „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ (DSFinV-K)?

Alle Kassen-Bewegungen, inklusive aller Informationen zu Signaturen, Buchungen etc. müssen gespeichert und im Rahmen einer Kassen-Nachschau zu jeder Zeit über die „DSFinV-K“-Ausgabe exportiert werden können. Diese „DSFinV-K“-Ausgabe besteht aus insgesamt 20 CSV-Dateien.

Die „DSFinV-K“-Ausgabe erfolgt in Loco-Soft im Pr. 389. Um den vollständigen Umfang der geforderten „DSFinV-K“-Daten bereitstellen zu können, muss eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aktiv sein. Denn diese erzeugt die geforderten Signaturen und Transaktionszähler. Da zum Jahresbeginn noch keine zertifizierte LAN-TSE zur Verfügung steht, ist die "DSFinV-K"-Ausgabe in Pr. 389 vorläufig deaktiviert. Hier greift bis zum 30.09.2020 die "Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSE" (siehe "Was ist eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)").

Ist eine "offene Ladenkasse" weiterhin zulässig?

Ja, mit einer "offenen Ladenkasse" ermitteln Sie Ihre Tageseinnahmen jedoch ohne technische Unterstützung. Spricht: Mit Papier und Stift. Sobald zudem EDV-Elemente im Einsatz sind, gelten die Regeln der KassenSichV. Bedeutet: Auch Excel-Tabellen sind auf Grund der EDV-Unterstützung nicht mehr zulässig.

Nutzen Sie eine "offene Ladenkasse", greift hier die KassenSichV nicht - eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist nicht notwendig. Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihre Kasse in diesem Fall, gemäß gesetzlicher Vorgaben,  nicht über Loco-Soft verwalten dürfen.

Um die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben in Ihre Loco-Soft Buchhaltung zu übernehmen, buchen Sie diese Bewegungen in Pr. 331.

Bei einer Kassennachschau werden sowohl offene Ladenkassen als auch elektronische Aufzeichnungssysteme geprüft.

Ist mein Loco-Soft für die KassenSichV nachrüstbar?

Ja. Wir haben alle notwendigen Vorbereitungen getroffen, damit Ihr Loco-Soft zum 01.01.2020 den Anforderungen der KassenSichV entspricht. Die Erweiterungen umfassen die Ausgabe von rechtskonformen Belegen, die Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie die Ausgabe Ihrer Kasseninformationen für die „DSFinV-K“. Wir stellen Ihnen diese Erweiterungen zum 31.12.2019 als kostenfreies Loco-Soft Online-Update zur Verfügung.

Mit Auslieferung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) werden wir beginnen, sobald eine netzwerkfähige TSE-Lösung durch unseren TSE-Lieferanten zertifiziert wurde. Spätestens jedoch bis zum Ablauf der „Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSN" am 30.09.2020.

Welche Vorbereitungen muss ich treffen?
  • Planen Sie möglichst vor dem 01.01.2020 Zeit ein, um das Loco-Soft Online-Update mit den KassenSichV relevanten Erweiterungen einzuspielen. Vergessen Sie nicht, unmittelbar zuvor eine aktuelle Loco-Soft Datensicherung zu erstellen.

  • Zu jeder Kassenbuchung in Pr. 315/316 muss künftig ein Beleg ausgegeben werden. Dieser Beleg muss die Vorgaben der KassenSichV erfüllen und damit unter anderem auch Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift enthalten. Beim Druck eines Kassen-Bons werden diese Angaben bereits automatisch mit aufgeführt. Beim Druck einer Quittung muss hierfür ein Drucker mit hinterlegtem Briefkopf verwendet werden. Bitte überprüfen Sie vorab, ob Ihr Briefkopf Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift enthält. Sollte dies nicht der Fall sein, ergänzen Sie den Briefkopf für den Quittungsdruck bitte entsprechend. Die Hinterlegung der Briefkopf Grafiken erfolgt in Pr. 961.

  • Nachdem das Update eingespielt wurde, sind einige manuelle Einstellung innerhalb von Loco-Soft zu tätigen. Jede Ihrer Kassen muss einmalig registriert werden und erhält eine eindeutige Seriennummer (Kassen-ID). Außerdem muss für jede Kasse ein Transit-Konto und zwei Differenz-Konten angegeben werden. Eine genaue Anleitung dazu finden Sie hier.
Muss pro Kassen-Kennzeichen eine Loco-Soft Kassen-ID beantragt werden?

Ja. Gemäß gesetzlicher Vorgaben der KassenSichV muss jede verwendete Kasse eine eindeutige Seriennummer erhalten. Dies gilt für sämtliche Kassen-Kennzeichen aller Betriebsstätten.

Die Loco-Soft Kassen-ID und die damit verbundene Entwicklung-Leistung stellen wir Ihnen jedoch, wie gewohnt, ohne Mehrkosten zur Verfügung. Andere Kassen-Systeme rufen für diese vorbereitenden Pflicht-Maßnahmen bereits mehrere tausend EUR aus.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die umfangreichen Erweiterungen für den Belegdruck, für die Einbindung einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in Loco-Soft und für die Export-Möglichkeit Ihrer Kassendaten im "DSFinV-K"-Format stellen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

Lediglich die Kosten für die Bereitstellung der TSE-Technologie müssen wir an Sie weiter berechnen. Diese belaufen sich für eine netzwerkfähige TSE in Loco-Soft voraussichtlich auf 399 Euro zzgl. USt. pro Stück. Sämtliche Kosten zur Einbindung der TSE in Loco-Soft sind ebenfalls in diesem Preis enthalten. Je Betriebsstätte (Steuernummer + Standort) ist eine separate TSE vorgeschrieben. Sollten Sie also Mehrbetrieb-Händler sein, fallen diese Kosten je Betrieb an. Eine TSE hat eine Lebensdauer von maximal 5 Jahren und kann bis zu 20 Mio. Transaktionen speichern.

Eine netzwerkfähige TSE (LAN-TSE) ist derzeit noch nicht zertifiziert. Sollte sich während der Zertifizierung herausstellen, dass eine LAN-TSE nicht gesetzeskonform in die Netzwerkstruktur eingebunden werden kann, werden wir den Einsatz einer Einzelplatz-TSE anbieten. Hierfür werden voraussichtlich pro Kassen-Arbeitsplatz eine TSE im Wert von ca. 270,00 EUR benötigt.

Dies hätte für Sie gemäß gesetzlicher Regulierung einen weiteren Nachteil: Denn zudem wäre es nicht mehr zulässig, die Kasse von allen Loco-Soft-Arbeitsplätzen im Netzwerk zu verwenden. Ihre Flexibilität wäre dadurch stark eingeschränkt. Dies möchten wir vermeiden! Gleichzeitig möchten wir, dass unsere Anwender möglichst wenige TSE erwerben müssen und die damit verbundene finanzielle Belastung so gering wie möglich halten.

Wann muss meine Kasse spätestens nachgerüstet worden sein?

Die Belegausgabe-Pflicht greift ab 01.01.2020. Sie müssen also das entsprechende Loco-Soft Online-Update einspielen und jede Ihrer Kassen registrieren, BEVOR die erste Kassenbuchung im Jahr 2020 erfolgt.

Für den Einsatz einer zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gilt eine Übergangsfrist bis 30.09.2020. Hierzu haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht (siehe "Was ist eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)").

Was wird bei einer Kassennachschau geprüft?

Die Kassennachschau über die "Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme" (DSFin-VK) wird durch die Finanzbehörden erst bei Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) angefordert. Denn nur mit einer TSE werden die geforderten DSFinVK-Daten in vollem Umfang protokolliert.

Solange Sie keine TSE einsetzen, müssen Ihre Daten zwecks Kassenprüfung in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Verwenden Sie hierzu die GDPdU-Ausgabe in Loco-Soft Pr. 389. GDPdU steht für "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen".

Zusätzlich wird bei einer Kassennachschau Folgendes geprüft:

  • Einhaltung der Belegausgabepflicht bei elektronischen Aufzeichnungssystemen
  • Pflichtangaben im Beleg
  • Korrektheit der Belege (z.B. im Bezug auf Umsatz, Umsatzsteuer, Bezahlart etc.)
  • Voraussetzungen bei einem Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht
  • Verfahrensdokumentation des Kassennutzers

Sofern eine TSE eingesetzt wird:

  • Prüfung der Zertifikate über die zertifizierte TSE

Sobald das „elektronische Meldeverfahren“ des Finanzamts zum Tragen kommt:

  • Abgleich zwischen den gemeldeten und den tatsächlich vorhandenen Kassensystemen

 

Weitere, allgemeine Informationen zur Kassennachschau, finden Sie in diesem Flyer des Zentralsverbands des deutschen Handwerks (ZDH):

https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/ZDH_Flyer_Kassennachschau/index.html

 

Welche Anforderungen sind im Rahmen der Mitteilungspflicht zu beachten?

Die Mitteilung soll anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen, der Stand April 2020 noch nicht zur Verfügung steht. Die Mitteilungspflicht wird so lange ausgesetzt bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit vorhanden ist. Fragen bezüglich Bereitstellung der amtlichen Vordrucke sowie der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit, richten Sie bitte ggf. an Ihre zuständige Finanzbehörde.

Die Mitteilung wird voraussichtlich folgende Angaben beinhalten:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Jedes Kassensystem ist einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen.

Warum wurde die Umsetzung / Bereitstellung mit so wenig Vorlaufzeit bereitgestellt?

In der Tat ist der Zeitraum sehr kurz. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben von uns seit langem geprüft. Die ersten Details zur Kassensicherungsverordnung wurden im August 2019 bekannt. Seit diesem Zeitpunkt stehen wir in ständigem Kontakt zum Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der IT-Wirtschaft. Beide haben jeweils auf die Zuständigkeit des anderen verwiesen. Erst seit November 2019 konnten uns die erforderlichen Informationen zur Umsetzung bereitgestellt werden. Dabei handelte es sich um ein Dokument mit über 1000 Seiten, die unsererseits gesichtet, geprüft und umgesetzt werden mussten.

Kann Loco-Soft sich noch weitreichender für den Handel einsetzen?

Ja, und das tun wir auch.

Sicher, die Grund-Intention ist nachvollziehbar: Der Fiskus möchte stärker gegen Kassenmanipulationen – und dadurch entgangene Steuergelder – vorgehen. Die neue KassenSichV soll ein Schritt in diese Richtung sein. Wie viele andere Verordnungen auch, wird sie sich in der Praxis wohl noch "einschleifen". Wir hoffen es jedenfalls.

Um dabei zu helfen, den Aufwand für Sie als Unternehmer so gering wie möglich zu halten, haben wir bei unserem Bundestagsabgeordneten Herrn Dr. Brodesser eine "Eingabe" eingereicht. In dieser bitten wir darum zu Prüfen, ob Warenwirtschaftssysteme mit einer Vereinnahmung-Kasse von der gesetzlichen Definition des Begriffs "elektronisches Aufzeichnungssystem" ausgeschlossen werden können. Falls diese Eingabe Erfolg hat, könnte sie eine Aufschiebung des Gesetzes erwirken, bis eine kritische Kontrolle erfolgt ist und das Gesetz entsprechend angepasst wurde. Wir denken, wir sprechen für die ganze Branche, wenn wir fordern, dass Warenwirtschaftssysteme mit Soll-Versteuerung ausgenommen werden sollten.

Hintergrund:

Im Rahmen der allgemeinen Geschäftstätigkeit speziell in der Autohaus-Branche, werden im ersten Schritt Ausgang-Rechnungen im Sinne §14 UStG. gestellt. Die daraus resultierende Forderung sowie fällige Umsatzsteuern werden im Sinne der gesetzlichen Regelungen der SOLL-Versteuerungen in der Finanzbuchhaltung verbucht.

Bei Anwendung der SOLL-Versteuerung ist der USt.-Betrag bereits mit Abrechnung / Faktura der Ausgang-Rechnung fällig. Die spätere Forderung-Auflösung durch Erfassung der Kunden-Zahlung (Einnahme) innerhalb einer Vereinnahmung-Kasse, hat damit keine steuerrechtliche Relevanz. Eine zusätzliche Absicherung dieser vereinnahmten und gemäß GoBD manipulationssicheren Kassen-Zahlungen durch Signaturen und Speicherung innerhalb einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bieten demnach KEINEN Vorteil in Bezug auf § 379 AO. Vielmehr erzeugt die Anforderungen der KassenSichV bei Herstellern und Anwendern von Vereinnahmung-Kassen lediglich einen hohen Kosten-Faktor ohne Nutzen für Staat und Wirtschaft.

Fast alle Bundesländer haben die bestehende Nichtsbeanstandungsregelung bis zum 31.03.2021 verlängert. Wie sind die Vorgaben und Voraussetzungen für mein Bundesland?

Auf Grund der umfangreichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde seitens einem Großteil der Bundesländer eine Verlängerung der bestehenden Nichtsbeanstandungsregelung (NBA) zum Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31.03.2021 beschlossen. Im Folgenden werden die jeweiligen Bundesländer, inkl. der Voraussetzungen zur Anwendung der NBA aufgeführt.

Hinweis: Die jeweiligen Regelungen finden nur in dem jeweiligen Bundesland Anwendung. In Bremen sind von den Betrieben individuelle Anträge gemäß § 148 AO auf Verlängerung der Frist zu stellen. Hierzu sollen die betroffenen Anwender und Nutzer zeitnah Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung halten. Andernfalls gilt die NBA zum 30.09.2020.

Baden-Würtemberg

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Bayern

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Berlin

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.08.2020

Erforderliche Nachweise: keiner

Besonderheiten: Kassen-Hersteller muss bestätigen, dass eine Umrüstung nicht bis zum 30.09.2020, spätestens aber bis zum 31.03.21 erfolgt. Veranlagungszeitraum 2010 - 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung vor.

 

Brandenburg

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 31.08.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten

Besonderheiten: Kassen-Anbieter muss bestätigen, dass TSE-Einbau bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte. Kassen-Anbieter muss einen fixen Einbau-Termin der TSE bis spätestens zum 31.03.20201 benennen. Veranlagungszeitraum 2010 - 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung vor.

 

Hamburg

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Hessen

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: Kunde muss Kassen-Hersteller mit dem fristgerechten Einbau der TSE beantragt haben.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Niedersachsen

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 31.08.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten. Dem Steuerpflichtigen MUSS eine Bestätigung des Kassen-Herstellers vorliegen.

Besonderheiten: Es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnunssystem mit TSE ausgestattet wird (spätestens bis zum 31.03.2021).

 

Nordrhein-Westfalten

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Rheinland-Pfalz

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 31.08.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: Kassenhersteller muss bestätigen, dass eine Implementierung zum 30.09.20 nicht möglich ist. Mit diesen Informationen muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

 

Saarland

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: Kassen-Anbieter muss bestätigen, dass TSE-Einbau bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte. Kassen-Anbieter muss einen fixen Einbau-Termin der TSE bis spätestens zum 31.03.20201 benennen.

 

Sachsen

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 31.08.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Sachsen-Anhalt

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Schleswig-Holstein

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: keine

 

Thüringen

Nachweisliche TSE-Bestellung bis: 30.09.2020

Erforderliche Nachweise: Bestellnachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.

Besonderheiten: Erklärung der Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt formlos oder via Vordruck (siehe Vordruck).

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